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§ 23 APE (Bayern) — Arten der Prüfungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des kolleg24 weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Ergänzungsprüfung nach.

(2) Die schriftliche Ergänzungsprüfung findet am Ende des vierten Halbjahres statt.