Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 12 Bewertung der Leistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/12#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/12#abs-2 (2) Zwischennoten bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nicht erteilt. § 19 Abs. 2 und 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) gilt entsprechend.