nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 APE (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2) Zwischennoten bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nicht erteilt. § 19 Abs. 2 und 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 12 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
