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APE

§ 11 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/11#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können sich freiwillig in den Fächern, in denen sie schriftlich geprüft wurden, einer mündlichen Prüfung unterziehen. Der Antrag ist in Textform und spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/11#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses können unter Berücksichtigung erworbener Vorkenntnisse Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen anfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/11#abs-3 (3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.

§ 10 § 12