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§ 12 APE (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt bei unterschiedlicher Bewertung eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2) Zwischennoten bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nicht erteilt. § 19 Abs. 2 und 3 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) gilt entsprechend.