Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
AP-mDBGSV§ 33 Experimentierklausel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/33#abs-1 (1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums bis zum 31. Dezember 2010 nach den folgenden Regelungen verfahren werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/33#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sicher zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/33#abs-3 (3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind umfassend über die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/33#abs-4 (4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/33#abs-5 (5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten.