Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

AP-mDBGSV

§ 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/22#abs-1 (1) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AP-mDBGSV/22#abs-2 (2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der von den Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunktzahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5.

§ 21 § 23