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§ 22 AP-mDBGSV — Bewertung der schriftlichen Arbeiten

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der von den Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunktzahlen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5.