Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
AOJW NRW§ 9 Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/9#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben in dem nach § 8 vorgeschriebenen Lehrgang innerhalb der Unterrichtsstunden mindestens elf schriftliche Arbeiten zu fertigen. Die Themen sind den Aufgabengebieten des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/9#abs-2 (2) Die Arbeiten werden von den Lehrkräften des Lehrgangs in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft gestellt, bewertet und nach Möglichkeit anschließend mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/9#abs-3 (3) Die schriftlichen Arbeiten sind zu einem besonderen Aufgabenheft zu den Personalakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/9#abs-4 (4) Neben den schriftlichen Arbeiten können den Anwärterinnen und Anwärtern praktische Aufgaben gestellt werden. Ihre Bewertung ist Bestandteil der mündlichen Noten.