Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
AOJW NRW§ 10 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/10#abs-1 (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 6), die ausbildende Beamtin oder der ausbildende Beamte des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister (§ 7 Absatz 3) und die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) haben sich in einem eingehenden Zeugnis über Persönlichkeit, Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/10#abs-2 (2) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOJW%20NRW/10#abs-3 (3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, ist es mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters, in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.