Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
AOJW NRW§ 1 Erwerb der Befähigung
Stand: 26.08.2026
Die Befähigung für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.