nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 AOJW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb der Befähigung

Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.