Gesetze / Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
V zu § 180 Abs. 2 AO§ 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/1#abs-1 (1) Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
oder
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/1#abs-3 (3) Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2000 I S. 1850
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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22.10.1990 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1990 (BGBl. I 2275)
BGBl. 1990 I S. 2275
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