Gesetze / Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
V zu § 180 Abs. 2 AO§ 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/1#abs-1 (1) Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO1977%C2%A7180Abs2V/1#abs-3 (3) Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen. Sie kann auf bestimmte Personen beschränkt werden.