§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/279#abs-1 (1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/279#abs-2 (2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 279 AO →
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Nach Gewicht
- FG Köln, 16.02.2017 – 15 K 1478/14Zitiert von 1
- BFH, 02.10.2018 – VII R 17/17Zum Erlass eines Aufteilungsbescheids vor Beginn der Zwangsvollstreckung
- FG Hessen, 22.06.2017 – 10 K 833/15
- BFH, 18.12.2001 – VII R 56/99Zitiert von 14
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 – 11 K 370/15Zitiert von 2
- BFH, 13.12.2007 – VI R 75/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- AG Landshut, 24.05.2024 – 5 F 231/24Zitiert von 1
- FG Köln, 11.04.2013 – 11 K 2623/09Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 31.05.2012 – 1 K 110/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 279 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.