§ 26 Zuständigkeitswechsel
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Saarland, 15.02.2017 – 2 K 1149/14Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 – 4 K 91/07Zitiert von 3
- FG Hessen, 20.02.2024 – 6 K 978/23Zitiert von 1
- FG Münster, 17.05.2021 – 13 V 819/21 AOZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – 9 K 9292/13
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.05.2025 – 2 K 2954/17 E,G,F
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- FG Düsseldorf, 29.01.2025 – 14 K 2028/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie