§ 249 Vollstreckungsbehörden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 148
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 22.10.2002 – VII R 56/00Zitiert von 21
- BFH, 24.09.1991 – VII R 34/90Zitiert von 14
- FG Düsseldorf, 25.03.2020 – 11 V 3249/19 A(AO)
- BFH, 24.10.1996 – VII R 113/94Zitiert von 14
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 – 15 V 127/20Zitiert von 1
- FG Hessen, 23.10.2013 – 1 V 1941/13
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- LSG NRW, 12.12.2025 – L 11 KR 736/25 B ER
- FG Hamburg, 05.12.2025 – 5 V 158/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/249#abs-1 (1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/249#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/249#abs-3 (3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.