§ 196 Prüfungsanordnung
Stand: 13.04.2025
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 196 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 21.04.2010 – 6 K 3514/09 AO
- BFH, 06.07.1999 – VIII R 17/97Außenprüfung: Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Feststellungsfrist durch Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BFH, 04.02.1988 – V R 57/83Zitiert von 22
- BFH, 28.06.2000 – I R 20/99Zitiert von 10
- BFH, 25.11.1997 – VIII R 4/94Zitiert von 37
- BFH, 13.03.1987 – III R 236/83Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
- LSG NRW, 14.01.2026 – L 15 U 472/25 B ER
- BFH, 13.05.2025 – VIII B 39/24Kein Feststellungsinteresse bei Nichtigkeitsklage gegen eine Prüfungsanordnung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 196 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.