Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/45#abs-1 (1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/45#abs-2 (2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in den
- Klassen 1 bis 4
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
bis zu 5 Stunden
- Klassen 5 bis 8
bis zu 6 Stunden
- Klassen 9 und 10
bis zu 8 Stunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
bis zu 10 Stunden.
2. im Fall des § 43 Absatz 1 Nummer 2 in den
- Klassen 1 bis 8
(einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
bis zu 2 Stunden
- Klassen 9 und 10
bis zu 3 Stunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II
bis zu 4 Stunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/45#abs-3 (3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/45#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 45 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.02.2025 – 19 B 1185/24Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 15.11.2022 – 18 K 5193/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.