Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
AO-SF§ 18 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/18#abs-1 (1) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 bestimmte sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/18#abs-2 (2) Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach § 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/18#abs-3 (3) Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 14.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO-SF/18#abs-4 (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 18 AO-SF →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 10.07.2023 – 18 K 2589/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.11.2023 – 19 A 861/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 12.02.2019 – 19 K 1042/18
- OVG NRW, 10.08.2016 – 19 E 818/15
- OVG NRW, 16.11.2015 – 12 A 1639/14Eingliederungshilfe für seelisch behindertes Kind; Übernahme der Kosten eines Privatschulbesuchs nach Selbstbeschaffung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Gelsenkirchen, 09.04.2010 – 4 L 101/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AO-SF zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.