Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

Stand: 14.03.2026

SteuerrechtBund

Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 117k § 118