Gesetze / Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
AMVerkRV§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 AMVerkRV →
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- OVG NRW, 10.10.2013 – 13 A 342/13Zitiert von 2
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Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.