Gesetze / Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
AMRabG§ 3 Prüfung durch Treuhänder
Stand: 02.12.2019
Die pharmazeutischen Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung des Anspruchs nach § 1 überprüfen lassen. Hierfür dürfen an den Treuhänder die für den Prüfungszweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden. Zum Nachweis dürfen auch Reproduktionen von digitalisierten Verordnungsblättern vorgelegt werden. Der Treuhänder darf die ihm übermittelten Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung der Abschläge verarbeiten. Weitere Einzelheiten der Prüfung können in der Vereinbarung nach § 2 Satz 4 geregelt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 AMRabG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.11.2015 – I ZR 167/14Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen Unternehmer; Geltendmachung der Gesamtheit aller Abschlagsforderungen durch die zentrale Stelle als Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern"; Darlegungslast bei Geltendmachung der Abschlagsforderung durch einen Einzelgläubiger; Bestreiten mit Nichtwissen; Verzug des pharmazeutischen Unternehmers gegenüber den Einzelgläubigern nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist - Abschlagspflicht IIZitiert von 15
- BGH, 30.04.2015 – I ZR 127/14Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung pharmazeutischer Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern - AbschlagspflichtZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 99 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2017 I S. 1050
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