Gesetze / Arzneimittel-Härtefall-Verordnung

AMHV

§ 8 Informationspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/8#abs-1 (1) Bei Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder aus einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, informiert die zuständige Bundesoberbehörde das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über den Eingang der Anzeige.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/8#abs-2 (2) Die zuständige Bundesoberbehörde informiert die Europäische Arzneimittel-Agentur über ihr angezeigte Härtefallprogramme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/8#abs-3 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt sicher, dass jede ihr angezeigte vermutete schwerwiegende Nebenwirkung erfasst und der Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information mitgeteilt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/8#abs-4 (4) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der Öffentlichkeit Informationen über ihr angezeigte Härtefallprogramme zur Verfügung.

§ 7 § 9