Gesetze / Arzneimittel-Härtefall-Verordnung
AMHV§ 3 Anzeige des Härtefallprogramms
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/3#abs-1 (1) Eine Person, die die Verantwortung für die Veranlassung, die Organisation und Finanzierung eines Härtefallprogramms übernimmt (verantwortliche Person), hat das Härtefallprogramm der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Hat die verantwortliche Person ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so benennt sie eine Vertreterin oder einen Vertreter mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/3#abs-2 (2) Für die Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/3#abs-3 (3) Die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 bedürfen der Schriftform und der elektronischen Form. Die Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden; davon ausgenommen sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 14.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMHV/3#abs-4 (4) Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht Hinweise zur Einreichung der Angaben und Unterlagen auf ihrer Website.