Gesetze / AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung
AMGBBehEfStV§ 3 Befugnisse der Koordinierungsstelle
Stand: 15.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMGBBehEfStV/3#abs-1 (1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMGBBehEfStV/3#abs-2 (2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.