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§ 3 AMGBBehEfStV — Befugnisse der Koordinierungsstelle

AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung

Stand: 15.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.