§ 38 Registrierung homöopathischer Arzneimittel
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.06.2015 – 7 K 4834/13Zitiert von 3
- VG Köln, 02.06.2015 – 7 K 4835/13Zitiert von 1
- VG Köln, 29.01.2008 – 7 K 4227/04Zitiert von 8
- OLG Celle, 08.05.2017 – 13 U 35/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.05.2018 – 1 A 1028/17Zitiert von 12
- LG Bielefeld, 18.11.2015 – 16 O 58/15
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 5/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 4/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/38#abs-1 (1) Fertigarzneimittel dürfen als homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ein bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind (Registrierung). Einer Zulassung bedarf es nicht; § 21 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Einer Registrierung bedarf es nicht für Arzneimittel, die von einem pharmazeutischen Unternehmer in Mengen bis zu 1 000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/38#abs-2 (2) Dem Antrag auf Registrierung sind die in § 22 und § 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für die Angaben über die Wirkungen und Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und Gutachten über die klinische Prüfung sowie für Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 5a und Absatz 7 Satz 2. Die Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht anderweitig, insbesondere durch einen angemessen hohen Verdünnungsgrad ergibt. § 22 Absatz 1a gilt entsprechend.