§ 98 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 98 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.04.2002 – 2 StR 55/02Zitiert von 5
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- LG Itzehoe, 02.05.2024 – 2 Qs 11/24, 2 Qs 16/24
- LG Limburg a.d. Lahn, 27.09.2012 – 3 Js 14210/11 - 5 Kls
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Änderungsverlauf
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24.10.2007 Ausfertigung
§ 98 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2007 I S. 2510
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