Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 98 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 95 oder § 96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 97 § 99