§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 28.01.2022
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- BGH, 23.06.2005 – I ZR 194/02Unlauterer Wettbewerb: Inverkehrbringen und Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung als unlauteres Marktverhalten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 – 9 S 1343/03Zulässigkeit in der Regel unangemeldeter Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 AMG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen.