Gesetze / Arzneimittelgesetz

AMG

§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen.

§ 81 § 83