§ 82 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 28.01.2022
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 82 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.06.2005 – I ZR 194/02Unlauterer Wettbewerb: Inverkehrbringen und Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung als unlauteres Marktverhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 – 9 S 1343/03Zulässigkeit in der Regel unangemeldeter Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 AMG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. I S. 4530
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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