§ 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Im Bereich der Bundespolizei obliegt er den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei. Im Bereich der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den vom Bundesministerium des Innern bestimmten Stellen; soweit Landesstellen bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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