§ 136
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.05.2009 – 24 K 2996/08Zitiert von 5
- VG Köln, 13.01.2015 – 7 K 4280/13Zitiert von 2
- VG Köln, 01.08.2011 – 7 K 3550/10
- OVG NRW, 17.11.2008 – 13 A 2287/06
- VG Köln, 03.04.2012 – 7 K 6044/10Zitiert von 1
- VG Köln, 03.04.2012 – 7 K 6045/10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.10.2018 – 7 K 7312/15
- OVG NRW, 11.09.2012 – 13 A 1256/12
- VG Köln, 03.04.2012 – 7 K 6046/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/136#abs-1 (1) Für Arzneimittel, bei denen die nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beantragte Verlängerung bereits erteilt worden ist, sind die in § 105 Abs. 4a Satz 1 bezeichneten Unterlagen spätestens mit dem Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorzulegen. Bei diesen Arzneimitteln ist die Zulassung zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt; für weitere Verlängerungen findet § 31 Anwendung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/136#abs-1a (1a) Auf Arzneimittel nach § 105 Abs. 3 Satz 1, die nach einer nicht im Homöopathischen Teil des Arzneibuchs beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, findet § 105 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juli 2000 geltenden Fassung bis zu einer Entscheidung der Kommission nach § 55 Abs. 6 über die Aufnahme dieser Verfahrenstechnik Anwendung, sofern bis zum 1. Oktober 2000 ein Antrag auf Aufnahme in den Homöopathischen Teil des Arzneibuchs gestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/136#abs-2 (2) Für Arzneimittel, bei denen dem Antragsteller vor dem 12. Juli 2000 Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit mitgeteilt worden sind, findet § 105 Abs. 3a in der bis zum 12. Juli 2000 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/136#abs-2a (2a) § 105 Abs. 3a Satz 2 findet in der bis zum 12. Juli 2000 geltenden Fassung bis zum 31. Januar 2001 mit der Maßgabe Anwendung, dass es eines Mängelbescheides nicht bedarf und eine Änderung nur dann zulässig ist, sofern sie sich darauf beschränkt, dass ein oder mehrere bislang enthaltene arzneilich wirksame Bestandteile nach der Änderung nicht mehr enthalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/136#abs-3 (3) Für Arzneimittel, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, gilt § 105 Abs. 5c weiter in der vor dem 12. Juli 2000 geltenden Fassung.