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# § 5 AMEG (Nordrhein-Westfalen) — Fahrkostenentschädigung

Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Ausschussmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.

(2) Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Auslagen für die erste Klasse ersetzt.

(3) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Notwendige Parkkosten werden bis zur Höhe eines Betrages von 10 Euro pro Tag gewährt. Für die Mitnahme eines anderen Ausschussmitglieds wird eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

(4) Tritt ein Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.

(5) Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

(6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Absatz 1 abgegolten.

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Zitiervorschlag: § 5 AMEG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/5

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