Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz

AMEG

§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/1#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMEG/1#abs-2 (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 in das als Anlage zu diesem Gesetz geführte Verzeichnis aufzunehmen und dieses fortzuführen.

§ 2