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§ 1 AMEG (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 in das als Anlage zu diesem Gesetz geführte Verzeichnis aufzunehmen und dieses fortzuführen.