Gesetze / Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

AM-NutzenV

§ 9 Offenlegung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Dossier wird gleichzeitig mit der Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 2 auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht, sofern nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Schutz des geistigen Eigentums oder der Schutz personenbezogener Daten dagegensprechen. Die Veröffentlichung enthält die Grundlagen, auf die sich die Bewertung stützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der pharmazeutische Unternehmer kennzeichnet Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Dossier. Diese Kennzeichnung darf der Pflicht zur Offenlegung der Studienergebnisse nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann mit den maßgeblichen Verbänden der pharmazeutischen Industrie und mit pharmazeutischen Unternehmern das Nähere durch Vereinbarung regeln.

§ 8 § 10