Gesetze / Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
AM-NutzenV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 05.09.2024 – B 3 KR 22/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsstreit zwischen pharmazeutischem Unternehmer und G-BA über die Einbeziehung eines Arzneimittels in die obligatorische Nutzenbewertung - keine notwendige Beiladung des GKV-Spitzenverbands - Krankenversicherung - Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen - kein Fortbestand des Unterlagenschutzes für das erstmalig in zumindest einem Mitgliedstaat der EU zugelassene Arzneimittel mit dem neuen Wirkstoff - Ausschluss der obligatorischen Nutzenbewertung eines Arzneimittels mit diesem WirkstoffZitiert von 2
- BSG, 05.09.2024 – B 3 KR 5/23 RKrankenversicherung - Arzneimittelnutzenbewertung - keine Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erweiterung des diesbezüglichen Anwendungsbereichs in seiner Verfahrensordnung (juris: GBAVfO)Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 – L 1 KR 558/15 KLZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.12.2015 – L 1 KR 550/15 KL ERZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verordnung regelt das Nähere zur Nutzenbewertung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung weitere Einzelheiten erstmals innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung.