Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Stand: 10.06.2019
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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