Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 66 Finanzierungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/66#abs-1 (1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/66#abs-2 (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.