Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Stand: 10.06.2019
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 28 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 15.09.2004 – L 8 LW 10/04
- LSG Saarland, 16.07.2004 – L 7 RJ 61/03
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2007 – L 10 LW 4786/03
- BSG, 30.06.1999 – B 10 LW 17/98 RZitiert von 5
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 2/98 RZitiert von 6
- BSG, 27.08.1998 – B 10 LW 8/97 RZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 09.09.2004 – L 5 LW 5/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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