Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 15.09.2004 – L 8 LW 10/04
- LSG Saarland, 16.07.2004 – L 7 RJ 61/03
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2007 – L 10 LW 4786/03
- BSG, 30.06.1999 – B 10 LW 17/98 RZitiert von 4
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 2/98 RZitiert von 5
- BSG, 27.08.1998 – B 10 LW 8/97 RZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 09.09.2004 – L 5 LW 5/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.