Gesetze / Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft
ALFV§ 1 Erforderliche Angaben in der Anzeige und der Änderungsanzeige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALFV/1#abs-1 (1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Beginn des Einsatzes umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALFV/1#abs-2 (2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALFV/1#abs-3 (3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst
Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 und 9 sind keine Änderungsanzeigen erforderlich.