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# § 1 ALFV — Erforderliche Angaben in der Anzeige und der Änderungsanzeige

Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft  
Historische Fassung: Stand 16.04.2021 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft erforderlichen Angaben in der Anzeige vor dem Beginn des Einsatzes umfassen

- 1. Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und Betriebsnummer des Inhabers im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,

- 2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift in Deutschland einer oder eines verantwortlich Handelnden bei dem Inhaber im Sinne des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, die oder der den Behörden der Zollverwaltung gegenüber als Kontaktperson zur Verfügung steht,

- 3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und, soweit vorhanden, Sozialversicherungsnummer der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers,

- 4. Datum und Uhrzeit des Beginns sowie voraussichtliche Dauer der Überlassung,

- 5. Datum des Beginns und Datum des Endes einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden vorherigen Überlassung an den Inhaber,

- 6. Ort des Einsatzes der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers mit Ortsbezeichnung, Postleitzahl, Straßenname und Hausnummer,

- 7. vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers,

- 8. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung voraussichtlich erbracht werden,

- 9. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im aktuellen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung für den Inhaber bisher erbracht wurden,

- 10. Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Inhabers im vergangenen Kalenderjahr in der Fleischverarbeitung erbracht wurden,

- 11. regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit der bei dem Inhaber im Bereich der Fleischverarbeitung in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

- 12. Familienname und Vornamen oder Firma sowie Anschrift und, soweit vorhanden, Betriebsnummer des Verleihers,

- 13. Tarifvertragsregisternummer des Tarifvertrages, auf den die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 6a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gestützt wird.

(2) Eine Anzeige über das Ende des Einsatzes der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (Beendigungsanzeige) umfasst

- 1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1,

- 2. das tatsächliche Datum der Beendigung und

- 3. die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der überlassenen Leiharbeitnehmerin oder des überlassenen Leiharbeitnehmers.

(3) Eine Anzeige im Sinne des § 6a Absatz 3 Satz 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Änderungsanzeige) umfasst

- 1. Datum und Uhrzeit der vorherigen Anzeige nach Absatz 1 und

- 2. die Änderungen zu den betreffenden Angaben nach Absatz 1.

Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 und 9 sind keine Änderungsanzeigen erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 1 ALFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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