Gesetze / Auslandskostengesetz

AKostG

§ 22 Rechtsbehelf

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/22#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/22#abs-2 (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 21 § 23