Gesetze / Auslandskostengesetz

AKostG

§ 21 Erstattung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/21#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/21#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

§ 20 § 22