Gesetze / Auslandskostengesetz

AKostG

§ 11 Entstehung der Kostenschuld

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/11#abs-1 (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/11#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz und Nummer 7 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

§ 10 § 12