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§ 3 AKDB (Bayern)

Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die AKDB unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Ihre Verhältnisse werden durch Satzungen geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedürfen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.