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AHaftVollzG NRW

§ 9 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/9#abs-1 (1) Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten in der Unterbringungseinrichtung nicht gestattet. Im Übrigen sind insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der jeweiligen Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes und die Art des Wertgegenstandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/9#abs-2 (2) Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften über entsprechende Guthaben verfügen. Der Austausch von Kontoguthaben zwischen den Untergebrachten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen kann die Leitung der Einrichtung zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/9#abs-3 (3) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung oder der Unterbringungszweck es erfordern. Bei Bedarf sind Untergebrachten Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in den Einrichtungen vorzusehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/9#abs-4 (4) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder den Unterbringungszweck gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu beleidigen, zur Gewalt aufzuwiegeln, Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht in Verwahrung genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln sowie von rezept- oder apothekenpflichtigen Medikamenten, soweit diese nicht im Einzelfall durch ärztliche Verordnung zugelassen wurden.

§ 8 § 10