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AHaftVollzG NRW

§ 8 Arbeit, Verpflegung, Einkauf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Im Rahmen vorhandener Möglichkeiten können ihnen Arbeitsangebote gemacht werden, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Diese wird mit 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S.3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist (Eckvergütung), bemessen. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in den Einrichtungen mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/8#abs-3 (3) Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/8#abs-4 (4) Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke sowie Hygieneartikel und Gegenstände des täglichen Bedarfs käuflich erwerben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/8#abs-5 (5) Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen Angebot die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten angemessen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/8#abs-6 (6) Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel sowie deren Grundstoffe, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtungen gefährden können, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

§ 7 § 9