Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 49 Identifikation einrichtungsfremder Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift der Unterbringungseinrichtung angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen. Die erhobenen Daten werden nach Verlassen der Unterbringungseinrichtung gelöscht, sofern deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Strafverfolgung, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt oder zu deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, nicht erforderlich ist.

§ 48 § 50