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AHaftVollzG NRW

§ 48 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/48#abs-1 (1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten durch die Unterbringungseinrichtung zulässig:

1. die Aufnahme von Lichtbildern,

2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und

3. Messungen,

sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach §1 Absatz 2 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/48#abs-2 (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/48#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Unterbringungseinrichtung im Übrigen nur für die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben, insbesondere zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im öffentlichen Interesse geboten ist oder für deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung gefährdet wird, verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen den Ausländerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Identitätsfeststellung, der Fahndung und Festnahme entwichener Untergebrachter oder für die Durchsetzung des Unterbringungszweckes erforderlich ist. Die Übermittlung der Unterlagen oder Daten an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

§ 47 § 49