Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 21 Durchsuchung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/21#abs-1 (1) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/21#abs-2 (2) Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/21#abs-3 (3) Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Abwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/21#abs-4 (4) Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.

§ 20 § 22